ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Trodat GmbH
1.
Allgemeines
1.1
Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten unter Ausschluss jeglicher
Geschäftsbedingung des Vertragspartners („Kunde“) für jeden zwischen der Trodat
GmbH (A-4600 Wels, Linzer Str. 156) („TRODAT“) und dem Kunden abzuschließenden
Vertrag ("Vertrag"), soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich
und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Der Kunde und TRODAT werden
gemeinsam auch im Folgenden kurz „Parteien“ genannt.
1.2
Diese
AGB gelten ausschließlich und nur für Geschäfte mit Unternehmen; Geschäfte, die
weder einer beruflichen noch gewerblichen Tätigkeit zugeordnet werden können
(„Verbraucherverträge“), sind ausdrücklich vom Geltungsbereich dieser AGB
ausgeschlossen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, Unternehmer zu sein und dass
Geschäftsabschlüsse mit TRODAT ausschließlich im Zusammenhang mit seinem
Unternehmen erfolgen. Ist der Kunde kein Unternehmer, verursacht er einen
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft seiner Person.
1.3
Vertragsabschlüsse
sind nur zu diesen AGB möglich. Abweichenden, entgegenstehenden,
einschränkenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen und Regelungen des Kunden
muss TRODAT ausdrücklich zustimmen, damit diese im Einzelfall
Vertragsbestandteil werden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen
von TRODAT nicht als Zustimmung zu etwaigen von diesen AGB abweichenden
Bedingungen.
2.
Vertragsabschluss
2.1
Der
Vertrag kommt durch Bestellung des Kunden und Annahme der Bestellung durch TRODAT
zustande.
2.2
Die
Annahme der Bestellung erfolgt, indem sie von TRODAT schriftlich (auch per
E-Mail möglich) bestätigt oder die entsprechende Lieferung an den Kunden
abgesandt wird. Sofern für gewisse Produkte vorgesehen, kann TRODAT eine
elektronische, automatisationsunterstützte Auftragsbestätigung versenden. Die
Annahme benötigt in keinem der Fälle zwingend eine Unterschrift.
2.3
Für
den Fall, dass TRODAT ein Angebot übermittelt, ist dieses stets unverbindlich,
freibleibend und widerruflich.
2.4
Die in
Katalogen, Prospekten und dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder
mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Bestellung und in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird; ansonsten gelten
solche Angaben als Aufforderung zur Anbotslegung. TRODAT ist berechtigt,
entsprechende Bestellungen ohne weitere Begründung abzulehnen.
2.5
Der
Kunde kann mit Ausnahme des Webshops TRODAT seine Bestellung schriftlich,
telefonisch oder – sofern für gewisse Produkte vorgesehen – elektronisch
übermitteln.
2.6
Anlehnend
an die europäischen Maßnahmen im Kampf gegen Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung behält sich TRODAT vor, einen
Know-Your-Customer-Prozess einzuleiten.
2.7
Für Fehler
durch unkorrekte Bestellung (insbesondere bei telefonischer Bestellung),
undeutliche Schrift oder undeutliche Faxübermittlung übernimmt TRODAT keine
Haftung. Bestellungen, die TRODAT per E-Mail oder Datenträger (USB-Stick oder
ähnliches) erreichen, werden von TRODAT gemäß den erhaltenen Dateien
verarbeitet. Für darin enthaltene Fehler haftet der Kunde. Für
Übermittlungsfehler, die nachweislich technischer Natur sind, übernimmt TRODAT
keine Haftung. Lässt der Kunde von dritter Seite Vorgaben für die Verarbeitung
übersenden, gilt Vorstehendes entsprechend.
3.
Preise und Zahlungsbedingungen,
Aufrechnung und Abtretung
3.1
Die
Preise verstehen sich ab Erfüllungsort, ausschließlich Verpackung, Verladung
und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder
sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Kunde. Ist die Lieferung mit
Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Kunden
gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet. Die Verpackung wird nur nach
ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.
3.2
Sofern
nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, hat die Zahlung binnen 7 (sieben)
Tagen (eingehend) ab Rechnungsdatum spesenfrei und ohne Abzug zu erfolgen. TRODAT
ist desweiteren berechtigt, die Annahme einer Bestellung von einer
Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen (z.B. Kaution,
Anzahlung, Bankgarantie, etc.), insbesondere, aber nicht ausschließlich dann,
wenn TRODAT Umstände über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bekannt
werden, durch die TRODAT die Erfüllung ihrer Forderungen nicht oder nicht mehr
ausreichend gesichert sieht oder wenn der Kunde in
Zahlungsverzug gerät.
3.3
Zahlungen
haben für eine schuldbefreiende Wirkung mittels Banküberweisung auf das
bekanntgegebene Bankkonto von TRODAT oder – sofern für gewisse Produkte
vorgesehen – mittels Kreditkarte zu erfolgen.
3.4
Werden
Ratenzahlungen vereinbart, so wird bei Nichtzahlung auch nur einer Rate der
gesamte noch offene Betrag fällig.
3.5
Bei
Überschreitung eines Zahlungszieles gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es
einer besonderen Benachrichtigung durch TRODAT bedarf. Sofern nicht
ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, hat der Kunde bei Zahlungsverzug
von fälligen Beträgen Verzugszinsen in Höhe von 12 % zu entrichten. Für die
erste Mahnung werden EUR 40,00 verrechnet. Die außergerichtlichen Mahn-
und Inkassospesen einschließlich die der Einschaltung eines Rechtsbeistandes
oder eines Inkassobüros sind vom Kunden zu tragen.
3.6
Bei
Zahlungsverzug des Kunden ist TRODAT auch nach Auftragsannahme und ohne Setzung
einer Nachfrist berechtigt, die vereinbarte (Teil-) Leistung bzw. die (Teil-)
Lieferung bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern.
3.7
Die Aufrechnung
durch Geltendmachung von Gegenforderungen oder die Ausübung von
Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die
Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
3.8
Zur
Abtretung einer dem Kunden gegen TRODAT zustehenden Forderung an Dritte ist der
Kunde in keinem Fall befugt.
4.
Gefahrenübergang und Erfüllungsort
4.1
Der
Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden (FCA Freilinger Straße
99, A-4614 Marchtrenk, Incoterms 2020).
4.2
Nutzung
und Gefahr gehen mit der Absendung der Lieferung vom Erfüllungsort auf den
Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Teillieferung handelt,
wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport
durch TRODAT durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.
4.3
Für
Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von TRODAT, auch dann,
wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
5.
Lieferung, Annahme- und Lieferverzug
5.1
Als
besonderen Kundenservice bietet TRODAT an, den Transport im Namen des Kunden,
auf dessen Kosten und auf dessen Risiko zu organisieren. Wird im Einzelnen
nichts anderes vereinbart, erfolgen Versand und Versandart ausschließlich nach
Wahl von TRODAT.
5.2
TRODAT
übernimmt nur die Kosten der Transportverpackung. Weitere Kosten, wie z.B.
Kosten einer Versicherung, für Spezialverpackung, Mehrkosten für
Einzelsendungen, Fracht etc. gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
5.3
Die
vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen oder
elektronischen Auftragsbestätigung durch TRODAT. Sie wird jedoch während und
bis zur Klärung aller Einzelheiten der Ausführung (so z.B. sämtliche
kaufmännische oder technische Fragen, Beibringung der erforderlichen
behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen durch den Kunden, Leistung
einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung) bzw. bei von TRODAT
durchzuführenden Veredelungsmaßnahmen bis zum Einlangen des fehlerfreien
Vormaterials gehemmt.
5.4
Die
Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als
eingehalten. Versandbereite Ware muss im Falle der Holschuld sofort abgeholt
werden.
5.5
Lieferfristen
und Liefertermine sind aufgrund möglicher Engpässe der Produktionskapazitäten
oder der – sorgfältig gewählten - Vorlieferanten immer nur freibleibend.
5.6
Sofern
unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise
alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten
Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser
Umstände; dazu zählen insbesondere auch Naturkatastrophen, bewaffnete
Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und
Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel,
Arbeitskonflikte (insb. Streik und Arbeitskampf), Epidemien, Pandemien sowie
Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferers. Diese vorgenannten
Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei
Zulieferern eintreten.TRODAT wird dem Kunden die vorgenannten Umstände
mitteilen, soweit sie nicht offensichtlich sind.
5.7
TRODAT
ist zu Teil- und Vorlieferungen berechtigt.
5.8
Die
Entschädigung für einen dem Kunden entstandenen und konkret nachzuweisenden,
von TRODAT zu vertretenden Verzugsschaden ist der Höhe nach begrenzt, und zwar
mit 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung, im ganzen aber höchstens 3
%, vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Diese
Haftungsbeschränkung findet bei Vorliegen eines groben Verschuldens von TRODAT
keine Anwendung.
5.9
Soweit bei Teilverzug ein Interessenfortfall nicht hinsichtlich des
gesamten Vertrages, sondern nur hinsichtlich des noch ausstehenden Teils
besteht, kann der Kunde nicht vom gesamten Vertrag zurücktreten, sondern seine
Gegenleistung in dem Verhältnis mindern, in dem die ausstehende Teilleistung
zur Gesamtleistung steht.
5.10
Weitergehende
Ansprüche aus dem Titel des Verzugs bei Lieferung sind ausgeschlossen.
5.11
Wird
der Versand auf Wunsch des Kunden, zeitlich hinausgeschoben, so werden dem
Kunden, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch
die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in den Räumen von TRODAT
mindestens jedoch 1,5 % des
Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem Kunden bleibt das
Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
5.12
Kommt
der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten und hat er
daher die Umstände des Lieferverzugs zu vertreten, ist TRODAT berechtigt, den
entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu
verlangen. In diesem Fall geht auch die Preis- und Leistungsgefahr sowie die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des
Kaufgegenstandes bereits bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft durch TRODAT
auf den Kunden über.
6.
Lieferung an Dritte
6.1
Wünscht
der Kunde im Rahmen einer von ihm getätigten Bestellung, dass die betreffende
Lieferung oder Teile hievon an Dritte (z. B. Tochterunternehmen des Kunden,
Vertriebspartner, etc.) geliefert und fakturiert wird, so haftet der Kunde
neben dem Dritten zur ungeteilten Hand dennoch weiterhin als Vertragspartner.
Ebenso ist TRODAT berechtigt, etwaige Mehrkosten für Verpackung und Transport
gesondert in Rechnung zu stellen.
6.2
Der
Kunde hat seine wirtschaftliche Verbindung zum Dritten offen zu legen.
6.3
Ohne
vorherige Zustimmung durch TRODAT kann der Kunde im Falle einer Weitergabe bzw.
eines Verkaufes der von TRODAT gelieferten Ware an Dritte Rechte wie
beispielsweise Installation, Wartung, etc. nicht übertragen.
7.
Abrufaufträge
7.1
Bei
Abrufaufträgen ist TRODAT berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu
beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige
Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht
mehr berücksichtigt werden. Darüber hinaus hat TRODAT das Recht, nicht
fristgerecht abgerufene Aufträge unter Wahrung einer Nachfristsetzung von 14
Tagen sofort fällig zu stellen. Abrufaufträge gelten jedenfalls spätestens ein
Jahr nach Datum der Auftragsbestätigung als abgerufen.
8.
Gewährleistung, Mängelrüge
8.1
TRODAT
leistet Gewähr dafür, dass die Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von
Material- und Herstellungs- bzw. Montagefehlern ist.
8.2
Die
Gewährleistungsfrist beträgt generell 12 Monate und beginnt mit dem
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
8.3
Für
unwesentliche Mängel wird keine Gewährleistung übernommen, und zwar unabhängig davon,
ob behebbar oder unbehebbar.
8.4
Offene
und versteckte Mängel sind unverzüglich nach Wahrnehmung, längstens jedoch nach
14 Tagen, anzuzeigen. Mängelrügen haben stets schriftlich und spezifiziert
zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als
genehmigt.
8.5
Die
beanstandete Ware ist bis zur Klärung der Angelegenheit sachgemäß zu lagern und
zur Verfügung zu halten. Alternativ kann eine Retourlieferung der beanstandeten
Ware auf Kosten und Gefahren des Kunden nach Absprache mit TRODAT durchgeführt
werden. Falls die Reklamation berechtigt ist, werden die Kosten von TRODAT
rückerstattet. Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von sechs Monaten
nach schriftlicher Zurückweisung durch TRODAT, frühestens jedoch 12 Monate nach
Gefahrenübergang.
8.6
Der
Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden
war. Liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor, kann TRODAT nach ihrer
Wahl:
a)
die
mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b)
sich
die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden
lassen;
c)
die
mangelhaften Teile der Ware gegen mangelfreie austauschen;
d)
die
mangelhafte Ware selbst austauschen;
e)
eine
angemessene Kaufpreisminderung vornehmen.
8.7
Der
Kunde hat während der Gewährleistungsfrist bei Vorliegen von Sachmängeln Anspruch
auf kostenlose Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes. Die notwendigen
Kosten der Mangelbeseitigung (Verbesserung) und der Lieferung einer
mangelfreien Sache, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat TRODAT
zu tragen.
9. Grenzen der Gewährleistung
9.1.
Keinesfalls
leistet TRODAT Gewähr für Änderungen an der Ware, die vom Kunden oder einem
Dritten ohne Befugnis durchgeführt wurden. Desgleichen sind insoweit und auch
immer dann, wenn der Kunde keine Originalteile von TRODAT oder von TRODAT
empfohlene bzw. nachweislich gleichwertige Drittprodukte verwendet,
Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
9.2.
TRODAT
haftet nicht und leistet keine Gewähr für Mängel und das Fehlen von
zugesicherten Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungsmöglichkeiten, wenn die
Ursache dafür in den vom Kunden TRODAT zur Verfügung gestellten Dokumenten und
Materialien oder in den Vorgaben für eine individuelle Sonderanfertigung liegt.
9.3.
Die
gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit des § 924 ABGB gilt nicht,
ebenso sind die Bestimmungen des § 933b ABGB zum besonderen Rückgriff
ausgeschlossen.
10. Sonderanfertigungen
10.1
Sonderanfertigungsanfragen
von Kunden werden nur schriftlich bearbeitet. Der Kunde hat seine Sonderanfrage
der TRODAT samt notwendigen Unterlagen zur Bearbeitung schriftlich bekannt zu
geben. Ein Vertrag kommt nur nach schriftlicher Bestellbestätigung seitens TRODAT
zustande. Aufgrund von technischen Gegebenheiten bei den
Produktionsanlagen von TRODAT kann die Produktion von vom Kunden bestellten
Sonderanfertigungen nur mit möglichen Mengenabweichungen von plus / minus
10 % zugesichert werden. Innerhalb dieser Stückzahl-Schwankungsbreite von
plus / minus 10 % ist der Kunden zur Abnahme der produzierten Ware zu den
vereinbarten Stückpreisen verpflichtet, sofern zwischen den Parteien im
Einzelfall nichts anderes im Voraus vereinbart wurde.
11. Schadenersatz
und Haftung, Haftungsbeschränkung
11.1
Mit
Ausnahme von Personenschäden und soweit gesetzlich zulässig, haftet TRODAT für
alle dem Kunden im Zusammenhang mit der Lieferung und Leistung entstandenen
direkten Schäden nur bei Vorsatz und Grobfahrlässigkeit. Die Haftung von TRODAT für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und
Vorsatz muss – soweit gesetzlich zulässig – der Kunde beweisen. Vorbehaltlich zwingender anderslautender gesetzlicher
Bestimmungen haftet TRODAT jedenfalls nur maximal bis zur Höhe der
jeweiligen Liefer- oder Auftragssumme.
11.2
Für
mittelbare und indirekte Schäden, insb. entgangenen Gewinn oder
Mangelfolgeschäden, ist die Haftung von TRODAT jedenfalls vollumfänglich
ausgeschlossen. Ebenso haftet TRODAT nicht gegenüber Dritten; das gilt nicht
für Personenschäden von Dritten, die in den Schutzbereich des Vertrages
einbezogen sind, oder bei sonstigen Schäden dieses Personenkreises, die auf
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TRODAT beruhen.
11.3
Den
von TRODAT erteilten Anweisungen, insbesondere zur Benutzung, Wartung, Lagerung
und Pflege der gelieferten Waren, ist immer Folge zu leisten.
11.4
Bei
Missachtung der Anweisungen von TRODAT oder der jeweils anwendbaren
Vorschriften (z.B. Gesetz, Bescheid, ÖNORM, etc.) bei Benutzung, Wartung, Lagerung
und Pflege der gelieferten Waren ist die Haftung von TRODAT ausgeschlossen,
soweit gesetzlich zulässig.
11.5
Sämtliche
Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren spätestens nach drei Jahren ab
Schadenseintritt.
11.6
Bei
Nichteinhaltung jedweder Bedienungs- und Sicherheitshinweisen oder sonstiger Anweisungen
von TRODAT oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz
seitens TRODAT ausgeschlossen.
11.7
Sind
Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden aus
dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
12. Eigentumsvorbehalt,
verlängerter Eigentumsvorbehalt
12.1
Die
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten)
im Eigentum von TRODAT („Vorbehaltsware“).
12.2
Das
Eigentum verbleibt TRODAT auch dann, wenn die Sache fest mit dem Eigentum des
Kunden verbunden bzw. eingebaut ist. Bei Untrennbarkeit kommt es zu Gesamthandseigentum.
12.3
Der
Kunde tritt hiermit an TRODAT zur Sicherung von deren Forderung seine Forderung
aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet,
verbunden, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich, einen
entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen.
Auf Verlangen hat der Kunde TRODAT die abgetretene Forderung nebst deren
Schuldner bekannt zu geben und TRODAT alle für seine Forderungseinziehung benötigten
Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner
Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von TRODAT
hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.
12.4
Eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von TRODAT gelieferten Waren oder
eine Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf dieser Ware an Dritte ist
nicht gestattet.
13. Eigenes
und fremdes Urheberrecht, geistiges Eigentum
13.1
TRODAT
behält sich sämtliche gewerbliche Schutzrechte bzw. Rechte am geistigen
Eigentum, insbesondere an seinen Produkten, Software, Herstellungsverfahren,
Benutzerhandbüchern, technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Abbildungen
udgl., vor.
13.2
Der
Kunde ist nicht berechtigt, das Erscheinungsbild der Ware zu verändern, des
Weiteren ist er nicht berechtigt, Marken oder sonstige Kennzeichen von TRODAT
zu verändern, von der Ware, der Verpackung oder von begleitenden Unterlagen zu
lösen oder zu verwenden.
13.3
Für
Waren, die vom Kunden selbst gestaltet werden oder von TRODAT nach dessen Spezifikationen
hergestellt werden, garantiert der Kunde die Freiheit von Rechten Dritter bzw.
dass er über sämtliche erforderlichen Rechte, wie Urheber- und Markenrechte,
Patente, Geschmacksmuster, Designrechte oder andere geistige Eigentumsrechte,
verfügt. Selbiges gilt für sämtliche Materialien (beispielsweise
Individualisierungsvorgaben), die von ihm an TRODAT übermittelt werden. Der
Kunde hat TRODAT im Falle einer Forderung oder Klage durch Dritte, die
behaupten, in ihren Rechten verletzt zu sein, vollumfänglich zu unterstützen
und TRODAT vollumfänglich schad- und klaglos zu stellen.
13.4
Sollten
im Zuge der Leistungserbringung durch TRODAT Zweifel am Vorliegen der
erforderlichen Rechte beim Kunden aufkommen und sollte der Kunde nicht in der
Lage sein, die Rechte nachzuweisen, ist TRODAT berechtigt, die
Leistungserbringung abzubrechen und die Lieferung zu verweigern. Die TRODAT bis
zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten und Aufwendungen hat der Kunde zu
ersetzen.
14.
Geheimhaltung,
Datenschutz
14.1
Tauschen
die Parteien geheime Informationen und/oder personenbezogene Daten aus, die den
europäischen oder nationalen Datenschutzvorschriften unterliegen, haben
sie dafür eigene Vereinbarungen zu schließen.
14.2
TRODAT
ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen des
Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen;
dies soweit das zur Erfüllung der Vertragsbeziehung notwendig ist. TRODAT wird
dafür die notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen und Geheimhaltungspflichten
nach Artikel 32 ff. EU-DSGVO einhalten bzw. für deren Einhaltung Sorge tragen.
Gesondert abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben unberührt. Sämtliche Fragen zum Datenschutz sind an data-protection@trogroup.com
zu richten.
15.
Anzuwendendes
Recht, Gerichtsstand
15.1
Auf
den Vertrag ist ausschließlich das materielle Recht der Republik Österreich
unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechtes anzuwenden. Dies
gilt auch für die Frage des Zustandekommens des Vertrages sowie für die
Rechtsfolgen ihrer Nachwirkung.
15.2
Die
Parteien werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten aus Anlass oder über die
Durchführung des Vertrages gütlich beizulegen. Sollte eine gütliche Einigung
nicht erzielt werden können, werden alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die
sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, einschließlich
Streitigkeiten über deren Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit,
durch das für 4600 Wels (Österreich) sachlich und örtlich zuständige Gericht
entschieden (Gerichtsstand). Ungeachtet dessen hat TRODAT jedoch wahlweise auch
das Recht, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.
16.
Schlussbestimmungen
16.1
Sollten
einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine gütliche, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe
kommt, zu ersetzen.
16.2
Der
Kunde stimmt zu, dass TRODAT das Vertragsverhältnis als Ganzes auf ein anderes
mit der TRODAT direkt oder indirekt verbundenes Unternehmen übertragen darf. Ab
der schriftlichen Mitteilung übernimmt das verbundene Unternehmen alle
Verpflichtungen und Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis und tritt in alle
Gestaltungsrechte und sonstigen Rechte ein.
16.3
Der
Kunde ist nicht berechtigt, ohne eine diesbezügliche
schriftliche (Lizenz-) Vereinbarung von TRODAT auf seinen Produkten,
Ankündigungen, Werbe- und Geschäftsunterlagen etc., den Firmennamen oder einen
Bestandteil des Firmennamens von TRODAT oder einen sonstigen Hinweis auf den
Firmennamen von TRODAT oder verbundene Unternehmen zu verwenden.
16.4
Abänderungen
und Zusätze zum Vertrag oder zu diesen AGB sind nur rechtswirksam, wenn sie
schriftlich, auch per E-Mail, festgehalten sind. Dieses Formerfordernis gilt
auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
16.5
Gesondert
geschlossene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit mit ihnen in
Widerspruch. Nicht betroffene Klauseln dieser AGB bleiben aufrecht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Trodat Deutsch (pdf)
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