ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Trodat GmbH, Wels, Zweigniederlassung Zug, Bahnhofstrasse 10, 6301 Zug

MWST und UID-Nr. CHE-113.054.454, ESTV-ID: 052.0142.1127,

Für Online-Geschäfte gelten separate Bestimmungen, welche Sie hier finden.

Verwaltungsrat & Geschäftsführung: Stephan Hürlimann 

Stand: Juni 2022 

 

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten unter Ausschluss jeglicher Geschäftsbedingung des Vertragspartners („Kunde“) für jeden zwischen der Trodat GmbH, Wels, Zweigniederlassung Zug (CH- 6301 Zug, Bahnhofstrasse 10) („TRODAT“) und dem Kunden abzuschliessenden Vertrag ("Vertrag"), soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Der Kunde und TRODAT werden gemeinsam auch im Folgenden kurz „Parteien“ genannt.

1.2. Diese AGB gelten ausschliesslich und nur für Geschäfte mit Unternehmen; Geschäfte, die weder einer beruflichen noch gewerblichen Tätigkeit zugeordnet werden können („Konsumentenverträge“), sind ausdrücklich vom Geltungsbereich dieser AGB ausgeschlossen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, Unternehmer zu sein und dass Geschäftsabschlüsse mit TRODAT ausschliesslich im Zusammenhang mit seinem Unternehmen erfolgen. Ist der Kunde kein Unternehmer, verursacht er einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft seiner Person.

1.3. Vertragsabschlüsse sind nur zu diesen AGB möglich. Abweichenden, entgegenstehenden, einschränkenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen und Regelungen des Kunden muss TRODAT ausdrücklich zustimmen, damit diese im Einzelfall Vertragsbestandteil werden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen von TRODAT nicht als Zustimmung zu etwaigen von diesen AGB abweichenden Bedingungen.

 

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Vertrag kommt durch Bestellung des Kunden und Annahme der Bestellung durch TRODAT zustande.

2.2. Die Annahme der Bestellung erfolgt, indem sie von TRODAT schriftlich (auch per E-Mail möglich) bestätigt oder die entsprechende Lieferung an den Kunden abgesandt wird. Sofern für gewisse Produkte vorgesehen, kann TRODAT eine elektronische, automatisationsunterstützte Auftragsbestätigung versenden. Die Annahme benötigt in keinem der Fälle zwingend eine Unterschrift.

2.3. Für den Fall, dass TRODAT ein Angebot übermittelt, ist dieses stets unverbindlich, freibleibend und widerruflich.

2.4. Die in Katalogen, Prospekten und dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äusserungen sind nur massgeblich, wenn in der Bestellung und in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird; ansonsten gelten solche Angaben als Aufforderung zur Anbotslegung. TRODAT ist berechtigt, entsprechende Bestellungen ohne weitere Begründung abzulehnen.

2.5. Der Kunde kann mit Ausnahme des Webshops TRODAT seine Bestellung schriftlich, telefonisch oder – sofern für gewisse Produkte vorgesehen – elektronisch übermitteln.

2.6. Anlehnend an die Massnahmen im Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach schweizerischem oder europäischen Recht behält sich TRODAT vor, einen Know-Your-Customer-Prozess einzuleiten.

2.7. Für Fehler durch unkorrekte Bestellung (insbesondere bei telefonischer Bestellung), undeutliche Schrift oder undeutliche Faxübermittlung übernimmt TRODAT keine Haftung. Bestellungen, die TRODAT per E-Mail oder Datenträger (USB-Stick oder ähnliches) erreichen, werden von TRODAT gemäss den erhaltenen Dateien verarbeitet. Für darin enthaltene Fehler haftet der Kunde. Für Übermittlungsfehler, die nachweislich technischer Natur sind, übernimmt TRODAT keine Haftung. Lässt der Kunde von dritter Seite Vorgaben für die Verarbeitung übersenden, gilt Vorstehendes entsprechend.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Abtretung

3.1. Die Preise verstehen sich ab Erfüllungsort, ausschliesslich Verpackung, Verladung und Mehrwertsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Kunde. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Kunden gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet. Die Verpackung wird nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.

3.2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, hat die Zahlung binnen 7 (sieben) Tagen (eingehend) ab Rechnungsdatum spesenfrei und ohne Abzug zu erfolgen. TRODAT ist desweiteren berechtigt, die Annahme einer Bestellung von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen (z.B. Kaution, Anzahlung, Bankgarantie, etc.), insbesondere, aber nicht ausschliesslich dann, wenn TRODAT Umstände über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bekannt werden, durch die TRODAT die Erfüllung ihrer Forderungen nicht oder nicht mehr ausreichend gesichert sieht oder wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

3.3. Zahlungen haben für eine schuldbefreiende Wirkung mittels Banküberweisung auf das bekanntgegebene Bankkonto von TRODAT oder – sofern für gewisse Produkte vorgesehen – mittels Kreditkarte zu erfolgen.

3.4. Werden Ratenzahlungen vereinbart, so wird bei Nichtzahlung auch nur einer Rate der gesamte noch offene Betrag fällig.

3.5. Mit dem vereinbarten Verfalltag gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer besonderen Benachrichtigung durch TRODAT bedarf. Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, hat der Kunde bei Zahlungsverzug von fälligen Beträgen Verzugszinsen in Höhe von 12 % zu entrichten. Für die erste Mahnung werden CHF 40,00 verrechnet. Die aussergerichtlichen Mahn- und Inkassospesen einschliesslich die der Einschaltung eines Rechtsbeistandes oder eines Inkassobüros sind vom Kunden zu tragen.

3.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist TRODAT auch nach Auftragsannahme und ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, die vereinbarte (Teil-) Leistung bzw. die (Teil-) Lieferung bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern.

3.7. Die Verrechnung durch Geltendmachung von Gegenforderungen oder die Ausübung von Retentionsrechten durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

3.8. Zur Abtretung einer dem Kunden gegen TRODAT zustehenden Forderung an Dritte ist der Kunde in keinem Fall befugt. 

 

4. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

4.1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden (FCA Freilinger Straße 99, A-4614 Marchtrenk, Incoterms 2020).

4.2. Nutzung und Gefahr gehen mit der Absendung der Lieferung vom Erfüllungsort auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Teillieferung handelt, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch TRODAT durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

4.3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von TRODAT, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäss an einem anderen Ort erfolgt.

 

5. Lieferung, Annahme- und Lieferverzug

5.1. Als besonderen Kundenservice bietet TRODAT an, den Transport im Namen des Kunden, auf dessen Kosten und auf dessen Risiko zu organisieren. Wird im Einzelnen nichts anderes vereinbart, erfolgen Versand und Versandart ausschliesslich nach Wahl von TRODAT.

5.2. TRODAT übernimmt nur die Kosten der Transportverpackung. Weitere Kosten, wie z.B. Kosten einer Versicherung, für Spezialverpackung, Mehrkosten für Einzelsendungen, Fracht etc. gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden.

5.3. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung durch TRODAT. Sie steht jedoch während und bis zur Klärung aller Einzelheiten der Ausführung (so z.B. sämtliche kaufmännische oder technische Fragen, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen durch den Kunden, Leistung einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung) bzw. bei von TRODAT durchzuführenden Veredelungsmassnahmen bis zum Einlangen des fehlerfreien Vormaterials still.

5.4. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Versandbereite Ware muss im Falle der Holschuld sofort abgeholt werden.

5.5. Lieferfristen und Liefertermine sind aufgrund möglicher Engpässe der Produktionskapazitäten oder der – sorgfältig gewählten - Vorlieferanten immer nur freibleibend.

5.6. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere auch Naturkatastrophen, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte (insb. Streik und Arbeitskampf), Epidemien, Pandemien sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferers. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferern eintreten.TRODAT wird dem Kunden die vorgenannten Umstände mitteilen, soweit sie nicht offensichtlich sind.

5.7. TRODAT ist zu Teil- und Vorlieferungen berechtigt.

5.8. Die Entschädigung für einen dem Kunden entstandenen und konkret nachzuweisenden, von TRODAT zu vertretenden Verzugsschaden ist der Höhe nach begrenzt, und zwar mit 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung, im ganzen aber höchstens 3 %, vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäss genutzt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung findet bei Vorliegen eines groben Verschuldens von TRODAT keine Anwendung.

5.9. Soweit bei Teilverzug ein Interessenfortfall nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages, sondern nur hinsichtlich des noch ausstehenden Teils besteht, kann der Kunde nicht vom gesamten Vertrag zurücktreten, sondern seine Gegenleistung in dem Verhältnis mindern, in dem die ausstehende Teilleistung zur Gesamtleistung steht.

5.10. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzugs bei Lieferung sind ausgeschlossen.

5.11. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden, zeitlich hinausgeschoben, so werden dem Kunden, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in den Räumen von TRODAT mindestens jedoch 1,5 %  des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

5.12. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten und hat er daher die Umstände des Lieferverzugs zu vertreten, ist TRODAT berechtigt, den entstandenen Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Preis- und Leistungsgefahr sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes bereits bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft durch TRODAT auf den Kunden über.

 

6. Lieferung an Dritte

6.1. Wünscht der Kunde im Rahmen einer von ihm getätigten Bestellung, dass die betreffende Lieferung oder Teile hievon an Dritte (z. B. Tochterunternehmen des Kunden, Vertriebspartner, etc.) geliefert und fakturiert wird, so haftet der Kunde neben dem Dritten zur ungeteilten Hand dennoch weiterhin als Vertragspartner. Ebenso ist TRODAT berechtigt, etwaige Mehrkosten für Verpackung und Transport gesondert in Rechnung zu stellen.

6.2. Der Kunde hat seine wirtschaftliche Verbindung zum Dritten offen zu legen.

6.3. Ohne vorherige Zustimmung durch TRODAT kann der Kunde im Falle einer Weitergabe bzw. eines Verkaufes der von TRODAT gelieferten Ware an Dritte Rechte wie beispielsweise Installation, Wartung, etc. nicht übertragen.

 

7. Abrufaufträge 

7.1. Bei Abrufaufträgen ist TRODAT berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden. Darüber hinaus hat TRODAT das Recht, nicht fristgerecht abgerufene Aufträge unter Wahrung einer Nachfristsetzung von 14 Tagen sofort fällig zu stellen. Abrufaufträge gelten jedenfalls spätestens ein Jahr nach Datum der Auftragsbestätigung als abgerufen.

 

8. Gewährleistung, Mängelrüge

8.1. TRODAT leistet Gewähr dafür, dass die Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Herstellungs- bzw. Montagefehlern ist.

8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt generell 12 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.

8.3. Für unwesentliche Mängel (die die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen oder die kein erhebliches finanzielles Gewicht haben, so zB zumutbare optische Beeinträchtigungen) wird keine Gewährleistung übernommen, und zwar unabhängig davon, ob behebbar oder unbehebbar.

8.4. Offene und versteckte Mängel sind unverzüglich nach Wahrnehmung, längstens jedoch nach 14 Tagen, anzuzeigen. Mängelrügen haben stets schriftlich und spezifiziert zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.

8.5. Die beanstandete Ware ist bis zur Klärung der Angelegenheit sachgemäss zu lagern und zur Verfügung zu halten. Alternativ kann eine Retourlieferung der beanstandeten Ware auf Kosten und Gefahren des Kunden nach Absprache mit TRODAT durchgeführt werden. Falls die Reklamation berechtigt ist, werden die Kosten von TRODAT rückerstattet. Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von sechs Monaten nach schriftlicher Zurückweisung durch TRODAT, frühestens jedoch 12 Monate nach Gefahrenübergang.

8.6. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor, kann TRODAT nach ihrer Wahl:

a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;

b) sich die mangelbehaftete Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;

c) die mangelbehafteten Teile der Ware gegen mangelfreie austauschen;

d) die mangelhafte Ware selbst austauschen;

e) eine angemessene Kaufpreisminderung vornehmen.

8.7. Der Kunde hat während der Gewährleistungsfrist bei Vorliegen von Sachmängeln Anspruch auf kostenlose Herstellung des vertragsgemässen Zustandes. Die notwendigen Kosten der Mangelbeseitigung (Nachbesserung) und der Lieferung einer mangelfreien Sache, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat TRODAT zu tragen.

 

9. Grenzen der Gewährleistung

9.1. Keinesfalls leistet TRODAT Gewähr für Änderungen an der Ware, die vom Kunden oder einem Dritten ohne Befugnis durchgeführt wurden. Desgleichen sind insoweit und auch immer dann, wenn der Kunde keine Originalteile von TRODAT oder von TRODAT empfohlene bzw. nachweislich gleichwertige Drittprodukte verwendet, Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.

9.2. TRODAT haftet nicht und leistet keine Gewähr für Mängel und das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungsmöglichkeiten, wenn die Ursache dafür in den vom Kunden TRODAT zur Verfügung gestellten Dokumenten und Materialien oder in den Vorgaben für eine individuelle Sonderanfertigung liegt.

9.3. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit des § 924 ABGB gilt nicht, ebenso sind die Bestimmungen des § 933b ABGB zum besonderen Rückgriff ausgeschlossen.

 

10. Sonderanfertigungen

10.1. Sonderanfertigungsanfragen von Kunden werden nur schriftlich bearbeitet. Der Kunde hat seine Sonderanfrage der TRODAT samt notwendigen Unterlagen zur Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Ein Vertrag kommt nur nach schriftlicher Bestellbestätigung seitens TRODAT zustande.  Aufgrund von technischen Gegebenheiten bei den Produktionsanlagen von TRODAT kann die Produktion von vom Kunden bestellten Sonderanfertigungen nur mit möglichen Mengenabweichungen von plus / minus 10 % zugesichert werden. Innerhalb dieser Stückzahl-Schwankungsbreite von plus / minus 10 % ist der Kunden zur Abnahme der produzierten Ware zu den vereinbarten Stückpreisen verpflichtet, sofern zwischen den Parteien im Einzelfall nichts anderes im Voraus vereinbart wurde.

 

11. Schadenersatz und Haftung, Haftungsbeschränkung

11.1. Mit Ausnahme von Personenschäden und soweit gesetzlich zulässig, haftet TRODAT für alle dem Kunden im Zusammenhang mit der Lieferung und Leistung entstandenen direkten Schäden nur bei Vorsatz und Grobfahrlässigkeit. Die Haftung von TRODAT für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz muss – soweit gesetzlich zulässig – der Kunde beweisen. Vorbehaltlich zwingender anderslautender gesetzlicher Bestimmungen haftet TRODAT jedenfalls nur maximal bis zur Höhe der jeweiligen Liefer- oder Auftragssumme

11.2. Für mittelbare und indirekte Schäden, insb. entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, ist die Haftung von TRODAT jedenfalls vollumfänglich ausgeschlossen. Ebenso haftet TRODAT nicht gegenüber Dritten; das gilt nicht für Personenschäden von Dritten, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind, oder bei sonstigen Schäden dieses Personenkreises, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TRODAT beruhen

11.3. Den von TRODAT erteilten Anweisungen, insbesondere zur Benutzung, Wartung, Lagerung und Pflege der gelieferten Waren, ist immer Folge zu leisten

11.4. Bei Missachtung der Anweisungen von TRODAT oder der jeweils anwendbaren Vorschriften (z.B. Gesetz, Bescheid, ÖNORM, etc.) bei Benutzung, Wartung, Lagerung und Pflege der gelieferten Waren ist die Haftung von TRODAT ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

11.5. Sämtliche Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren spätestens nach drei Jahren ab Schadenseintritt, soweit gesetzlich zulässig.

.

11.6. Bei Nichteinhaltung jedweder Bedienungs- und Sicherheitshinweisen oder sonstiger Anweisungen von TRODAT oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz seitens TRODAT ausgeschlossen

11.7. Sind Konventionalstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

 

12. Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt

12.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (einschliesslich Zinsen und Kosten) im Eigentum von TRODAT („Vorbehaltsware“). TRODAT wird hiermit ermächtigt den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister am Sitz des Kunden einzutragen

12.2. Das Eigentum verbleibt TRODAT auch dann, wenn die Sache fest mit dem Eigentum des Kunden verbunden bzw. eingebaut ist. Bei Untrennbarkeit kommt es zu Gesamthandseigentum.

12.3. Der Kunde tritt hiermit an TRODAT zur Sicherung von deren Forderung seine Forderung aus einer Weiterveräusserung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, verbunden, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Kunde TRODAT die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und TRODAT alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von TRODAT hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.

12.4. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von TRODAT gelieferten Waren oder eine Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf dieser Ware an Dritte ist nicht gestattet.

 

13. Eigenes und fremdes Urheberrecht, geistiges Eigentum

13.1. TRODAT behält sich sämtliche gewerbliche Schutzrechte bzw. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere an seinen Produkten, Software, Herstellungsverfahren, Benutzerhandbüchern, technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Abbildungen udgl., vor.

13.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Erscheinungsbild der Ware zu verändern, des Weiteren ist er nicht berechtigt, Marken oder sonstige Kennzeichen von TRODAT zu verändern, von der Ware, der Verpackung oder von begleitenden Unterlagen zu lösen oder zu verwenden.

13.3. Für Waren, die vom Kunden selbst gestaltet werden oder von TRODAT nach dessen Spezifikationen hergestellt werden, garantiert der Kunde die Freiheit von Rechten Dritter bzw. dass er über sämtliche erforderlichen Rechte, wie Urheber- und Markenrechte, Patente, Geschmacksmuster, Designrechte oder andere geistige Eigentumsrechte, verfügt. Selbiges gilt für sämtliche Materialien (beispielsweise Individualisierungsvorgaben), die von ihm an TRODAT übermittelt werden. Der Kunde hat TRODAT im Falle einer Forderung oder Klage durch Dritte, die behaupten, in ihren Rechten verletzt zu sein, vollumfänglich zu unterstützen und TRODAT vollumfänglich schad- und klaglos zu stellen.

13.4. Sollten im Zuge der Leistungserbringung durch TRODAT Zweifel am Vorliegen der erforderlichen Rechte beim Kunden aufkommen und sollte der Kunde nicht in der Lage sein, die Rechte nachzuweisen, ist TRODAT berechtigt, die Leistungserbringung abzubrechen und die Lieferung zu verweigern. Die TRODAT bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten und Aufwendungen hat der Kunde zu ersetzen.

 

14. Geheimhaltung, Datenschutz

14.1. Tauschen die Parteien geheime Informationen und/oder personenbezogene Daten aus, die den europäischen oder nationalen Datenschutzvorschriften unterliegen, haben sie dafür eigene Vereinbarungen zu schliessen.

14.2.TRODAT ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen; dies soweit das zur Erfüllung der Vertragsbeziehung notwendig ist. TRODAT wird dafür die notwendigen Datensicherheitsmassnahmen und Geheimhaltungspflichten gemäss DSG sowie nach Artikel 32 ff. EU-DSGVO einhalten bzw. für deren Einhaltung Sorge tragen. Gesondert abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben unberührt. Sämtliche Fragen zum Datenschutz sind an data-protectiontrogroup.com zu richten.

 

15. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

15.1. Auf den Vertrag ist ausschliesslich das materielle Schweizerische Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechtes anzuwenden. Dies gilt auch für die Frage des Zustandekommens des Vertrages sowie für die Rechtsfolgen dessen Nachwirkung

15.2. Die Parteien werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten aus Anlass oder über die Durchführung des Vertrages gütlich beizulegen. Sollte eine gütliche Einigung nicht erzielt werden können, werden alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, einschliesslich Streitigkeiten über deren Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, durch das am Sitz der TRODAT sachlich und örtlich zuständige Gericht entschieden (Gerichtsstand). Ungeachtet dessen hat TRODAT jedoch wahlweise auch das Recht, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gütliche, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

16.2. Der Kunde stimmt zu, dass TRODAT das Vertragsverhältnis als Ganzes auf ein anderes mit der TRODAT direkt oder indirekt verbundenes Unternehmen übertragen darf. Ab der schriftlichen Mitteilung übernimmt das verbundene Unternehmen alle Verpflichtungen und Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis und tritt in alle Gestaltungsrechte und sonstigen Rechte ein

16.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne eine diesbezügliche schriftliche (Lizenz-) Vereinbarung von TRODAT auf seinen Produkten, Ankündigungen, Werbe- und Geschäftsunterlagen etc., den Firmennamen oder einen Bestandteil des Firmennamens von TRODAT oder einen sonstigen Hinweis auf den Firmennamen von TRODAT oder verbundene Unternehmen zu verwenden.

16.4. Abänderungen und Zusätze zum Vertrag oder zu diesen AGB sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich, auch per E-Mail, festgehalten sind. Dieses Formerfordernis gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

16.5. Gesondert geschlossene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit mit ihnen in Widerspruch. Nicht betroffene Klauseln dieser AGB bleiben aufrecht.